Bonus statt nur Strafe

Bonusregelungen im Bauvertrag — Vorteile, Nachteile und eine Musterklausel

Wer schnell und gut baut, soll auch etwas davon haben. Warum eine Bonusregelung im Bauvertrag oft mehr bringt als die klassische Vertragsstrafe.

Die Vertragsstrafe ist das Standard-Werkzeug bei Bauverzug. Doch sie wirkt nur in eine Richtung: Sie bestraft. Sie motiviert nicht. Und sie hat ein Problem: Viele Vertragsstrafen sind unwirksam, weil sie der BGH-Rechtsprechung nicht standhalten (Höchstgrenze 5 % der Auftragssumme, Urteil vom 15. Februar 2024, Az. VII ZR 42/22).

Die Lösung ist einfach: Statt nur zu drohen, kann man auch belohnen. Eine Bonusregelung zahlt dem Bauunternehmen eine zusätzliche Vergütung, wenn es schneller fertig wird. Das schafft Anreize – und Vertrauen.

Was bringt ein Bonus – und was nicht?

✅ Vorteile

  • Positiver Anreiz statt Druck. Das Bauunternehmen will fertig werden – nicht muss.
  • Bessere Stimmung auf der Baustelle. Weniger Streit, mehr Zusammenarbeit.
  • Bauherr und Bauunternehmen teilen sich den Gewinn aus schnellerer Fertigstellung.
  • Keine AGB-Probleme: Der Bonus belastet den Auftragnehmer nicht – § 307 BGB greift nicht.
  • Lässt sich mit einer Vertragsstrafe kombinieren („Bonus-Malus").

❌ Nachteile

  • Kostet Geld. Der Bauherr muss am Ende mehr zahlen.
  • Risiko: Tempo geht vor Qualität, wenn der Bonus nicht an mangelfreie Abnahme geknüpft ist.
  • Streit bei Verzögerungen aus dem Bereich des Bauherrn (Planänderung, fehlende Genehmigung).
  • Bei öffentlichen Aufträgen nur erlaubt, wenn die schnelle Fertigstellung „erhebliche Vorteile" bringt (§ 9a VOB/A).

Wichtig: Ein Bonus ersetzt die Vertragsstrafe nicht – er ergänzt sie. Erst beide zusammen wirken richtig: Wer zu spät kommt, zahlt. Wer früher fertig wird, bekommt etwas dazu.

So formulieren Sie die Klausel

Eine gute Bonusklausel ist klar, kurz und fair. Sie sollte sieben Punkte regeln: Bezugstermin, Tagessatz, Höchstbetrag, Mängelfreiheit, Bauzeitverschiebungen, Verhältnis zu Mehrkosten und Auszahlung.

§ X   Bonus für vorzeitige Fertigstellung

(1) Wird die Leistung mangelfrei und abnahmereif vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin erbracht, erhält der Auftragnehmer für jeden vollen Kalendertag der vorzeitigen Abnahme einen Bonus von ___ € netto.

(2) Der Gesamtbonus ist auf ___ % der Netto-Schlussrechnungssumme, maximal jedoch ___ €, begrenzt.

(3) Maßgeblich ist die mangelfreie Abnahme (§ 640 BGB / § 12 VOB/B). Wesentliche Mängel schließen den Anspruch insoweit aus, als die Mängelbeseitigung über den Termin hinaus dauert.

(4) Verschiebt sich der Termin aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Anordnungen des Auftraggebers, höhere Gewalt, ungewöhnliche Witterung), verschiebt sich der Bezugstermin entsprechend.

(5) Der Bonus tritt neben Vergütungsansprüche aus § 642, § 650c BGB bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B. Doppelvergütung wird angerechnet.

(6) Der Bonus wird mit der Schlussrechnung fällig und ist umsatzsteuerpflichtig.

(7) Eine separat vereinbarte Vertragsstrafe bleibt unberührt. Bonus und Strafe können nicht gleichzeitig anfallen.

Wie hoch soll der Bonus sein?

Der Tagessatz sollte sich am echten Nutzen des Bauherrn orientieren – also an entgangenen Mieteinnahmen, ersparten Provisorien oder Finanzierungskosten. Faustregel: zwischen 500 € und 2.000 € pro Kalendertag im normalen Hochbau, bei Infrastrukturprojekten deutlich mehr. Wichtig ist eine Obergrenze (z. B. 3 bis 5 % der Auftragssumme), damit der Bonus wirtschaftlich bleibt.

Wo es schon funktioniert hat

Talbrücke Rahmede (A45) bei Lüdenscheid — 26 Monate Bauzeit

Funktionale Ausschreibung mit Anreizen zur vorzeitigen Verkehrsfreigabe. Die ARGE Habau / MCE / Bickhardt Bau übergab am 22. Dezember 2025 das erste Teilbauwerk – deutlich vor Plan. Das Projekt gilt heute als bundesweite Blaupause.

Salzbachtalbrücke (A66) Wiesbaden — 4 Jahre statt 6

Nach der Havarie 2021 wurde der Bauablauf mit Beschleunigungsanreizen neu aufgesetzt. ARGE PORR / Plauen Stahl. Südbrücke fertig im Dezember 2023, Nordbrücke im August 2025.

HVA B-StB — Beschleunigungsvergütung im Straßenbau (§ 9a VOB/A)

Standardmodell für Bundesfernstraßen. Der Vordruck „Beschleunigungsvergütung Nutzungsausfallkosten" multipliziert eingesparte Kalendertage mit den Nutzungsausfallkosten. Mängelbeseitigungstage werden abgezogen.

Fazit

Eine Bonusregelung ist kein Ersatz für die Vertragsstrafe – aber eine sinnvolle Ergänzung. Sie schafft positive Anreize, fördert die Zusammenarbeit und kann Großprojekte messbar beschleunigen. Voraussetzung: eine klare, faire Klausel, die den Bonus an die mangelfreie Abnahme koppelt und Bauzeitverschiebungen aus dem Bereich des Bauherrn fair regelt.

Wer beides kombiniert – Strafe bei Verzug, Bonus bei vorzeitiger Fertigstellung –, hat das wirksamste Werkzeug, um Bauprojekte planmäßig oder sogar schneller fertigzustellen.

Rechtsgrundlagen § 9a VOB/A (Beschleunigungsvergütung) · § 7 Abs. 7 HOAI (Erfolgshonorar) · §§ 339–345 BGB, § 11 VOB/B (Vertragsstrafe) · BGH, Urteil v. 23.01.2003 – VII ZR 210/01 · BGH, Urteil v. 15.02.2024 – VII ZR 42/22 · HVA B-StB, Teil 3 Abschnitt 1.3

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